HÖCHSTE ABFINDUNGSVERGÜTUNG VERGEBEN

Die jüngste Rechtsprechung hat festgestellt (das Gericht von Gelderland ECLI:NL:RBGEL:2016:7113), dass die Kündigung des Arbeitsvertrages eines Geschäftsführers ohne vertretbaren Grund zu einer erheblichen (zusätzlichen) Abfindungsvergütung führen kann. In diesem Fall, hat das Gericht die höchste (zusätzliche) Abfindungsvergütung vergeben.

Der Geschäftsführer meldete sich im September 2015 auf Grund von Burn-out krank. Im Januar 2016 reduzierte der Arbeitgeber sein Gehalt auf 70% des maximalen Tageslohnes, welches bis dahin voll bezahlt wurde. Obwohl der Geschäftsführer und der Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Gehaltsstreitigkeit getroffen haben, kam der Betriebsarzt zu dem Entschluss, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht länger auf eine Krankheit zurückzuführen ist, sondern auf eine Arbeitsstreitigkeit.

Trotz des Vorschlags des Betriebsarztes, den Streit im Sinne beider Parteien aufzulösen, plante der Arbeitgeber eine Hauptversammlung der Aktionäre. Die beabsichtigte Entlassung des Geschäftsführers befand sich als Punkt auf der Tagesordnung. Mehr als zwei Wochen nach der Hauptversammlung der Aktionäre (wobei unklar ist, ob der Geschäftsführer an der Versammlung teilnahm), erhielt der Geschäftsführer eine Kündigung. Der Arbeitgeber brachte vor, dass es einen vertretbaren Grund für die Kündigung gebe. Die Aktionäre hätten ihr Vertrauen in den Angestellten, als Geschäftsführer zu handeln, verloren und dieser Mangel an Vertrauen stelle den vertretbaren Grund für die Kündigung dar.

Das Gericht war der Auffassung, dass kein vertretbarer Grund für die Kündigung vorlag, da es nicht offensichtlich war, dass der Mangel an Vertrauen schon zum Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer krank wurde, vorhanden war. Das Gericht entschied weiterhin, dass die Ansicht des Betriebsarztes, der Geschäftsführer sei nicht auf Grund einer Krankheit unfähig seine Pflichten zu erfüllen, nicht bedeutet, dass er sich vollkommen erholt hatte. Angesicht dessen, war der Geschäftsführer noch krank, als er die Kündigung erhielt.

Nach alledem, entschied das Gericht, dass der Arbeitgeber grob fahrlässig gehandelt hatte, was zu einer Haftung im Sinne der Zahlung einer (zusätzlichen) Abfindung führte. Bei der Bestimmung der Höhe der (zusätzlichen) Abfindung hat das Gericht den Einkommensverlust berücksichtigt, da das Bruttogehalt des Geschäftsführers wesentlich höher war als die maximale Arbeitslosenunterstützung. Auβerdem hat das Gericht berücksichtigt, dass die Kündigung ohne vertretbaren Grund nicht ohne eine finanzielle Entschädigung möglich ist. Demzufolge empfand das Gericht eine (zusätzliche) Abfindungsvergütung als Strafcharakter in Höhe von 141.500,00 € brutto (zusätzlich zu einer gesetzlichen Entschädigung von 26.637,00 €) für gerechtfertigt.

Obwohl die Auszeichnung und die Höhe der (zusätzlichen) Abfindung natürlich von besonderen Tatsachen und Umständen abhängt, deutet der vorangehende Fall darauf hin, dass – anders als früher – die Einführung der neuen Kündigungsverordnung im Rahmen des WWZ im Juli 2015 impliziert, dass ein unbegründeter Mangel an Vertrauen in die Fähigkeit als Geschäftsführer zu handeln, keinen vertretbaren Grund für die Kündigung eines Arbeitsvertrages eines Geschäftsführers darstellt.

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