ENTSCHÄDIGUNG BEI BEENDIGUNG DES ARBEITSVERTRAGES WEGEN LANGJÄHRIGER ARBEITSUNFÄHIGKEIT („ÜBERGANGSVERGÜTUNG“)

Zur Vermeidung der Zahlung einer Übergangsvergütung, entscheiden sich viele Arbeitgeber dafür, den Arbeitsvertrag nach zwei Jahren Arbeitsunfähigkeit (der Zeitpunkt, an dem das Kündigungsverbot bei Krankheit und die Pflicht zur Gehaltszahlung endet) Aufrecht zu erhalten. Auf Grund der Rechtsprechung, ist ein solches „schlafendes Arbeitsverhältnis“ erlaubt. Dies kann jedoch Risiken mit sich bringen. Ein kranker Arbeitnehmer, der wieder arbeitsfähig ist, kann die Wiederaufnahme seiner Tätigkeiten und eine entsprechende Gehaltszahlung beanspruchen.

Da viele Arbeitgeber unglücklich darüber sind, nach zweijähriger Arbeitsunfähigkeit des Angestellten, eine Übergangsvergütung bezahlen zu müssen (während die Gehaltszahlung fortgesetzt wurde) und um die wachsende Tendenz, den Arbeitsvertrag bestehen zu lassen, zu vermeiden, hat Minister Asscher einen Gesetzesentwurf erstellt. Dieser besagt, dass Arbeitnehmer, die langfristig krank sind, ein Recht auf eine Übergangsvergütung behalten, die vom Arbeitgeber bezahlt werden muss, jedoch erhält der Arbeitgeber dafür eine Entschädigung. Die Entschädigung wird vom UWV aus dem Allgemeinen Arbeitslosenfonds (Algemeen Werkloosheidsfonds (Awf)) bezahlt. Die Awf-Prämie wird dadurch steigen.

Eine Unterscheidung bzgl. der Beendigung des Arbeitsvertrags wird im Gesetzesentwurf nicht vorgenommen. Die Höhe der Entschädigung folgt grundsätzlich der Höhe der Übergangsvergütung.

Nach Auffassung von Minister Asscher ist davon auszugehen, dass die Entschädigungsregelung zum 1. Januar 2019 rückwirkend für alle Kündigungen wegen Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 2015 in Kraft treten wird. Der Gesetzesentwurf wurde dem Staatsrat zur Stellungnahme vorgelegt und der Staatsrat hat kritische Fragen gestellt. Der Staatsrat hat gefragt, warum die Übergangsvergütung im Falle einer Kündigung bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit nicht vollständig eingestellt wird. Die Stellungnahme des Staatsrats ist jedoch nicht verbindlich. Es ist deshalb fraglich, ob der Gesetzesentwurf geändert wird, bevor er der Zweiten Kammer vorgelegt wird. Auf der anderen Seite, ist das Kabinett seit der Wahl vom 15. März 2017 zurückgetreten (im Vorgriff auf die Bildung eines neuen Kabinetts) und es ist fraglich, ob der Gesetzesentwurf (unverändert) in der Zweiten Kammer besprochen wird.

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