Vorgeschlagene EU-Richtlinie zur grenzüberschreitenden Mobilität

Am 25. April 2018 hat die Europäische Kommission neue gesellschaftsrechtliche Vorschriften vorgeschlagen, die Unternehmen die Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung im Wege einer grenzüberschreitenden Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union erleichtern.

Der Vorschlag kann als Antwort auf das Polbud-Urteil  des Europäischen Gerichtshofs betrachtet werden. Dieser bahnbrechende Fall betraf eine polnische Gesellschaft, die nach Luxemburg umziehen wollte, was jedoch nicht möglich war, da die polnische Gesetzgebung die Liquidation der Gesellschaft vor ihrer Löschung aus dem polnischen Handelsregister vorschrieb. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass diese Regelung einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellt, da die Niederlassungsfreiheit das Recht einer Gesellschaft beinhaltet, sich in eine Gesellschaft umzuwandeln, die dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats unterliegt.

Die Europäische Kommission schlägt nun vor, neue, gemeinsame Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen einzuführen und die bereits bestehenden Regeln für grenzüberschreitende Verschmelzungen zu aktualisieren, wobei neue Regeln für "einfache" Verschmelzungen eingeführt werden. Die Verfahren für Umwandlungen und Spaltungen werden weitgehend die gleichen sein wie bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen.

Der Vorschlag sieht strenge Schutzmaßnahmen zum Schutz der Rechte von Arbeitnehmern, Gesellschaftern und Gläubigern vor. Die Arbeitnehmer müssen über die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Tätigkeit auf sie informiert werden. Neben anderen Rechten haben die Arbeitnehmer das Recht, sich dazu zu äußern, was bei der geplanten grenzüberschreitenden Transaktion zu berücksichtigen ist, und ihre Ansichten müssen von den zuständigen Behörden bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Transaktion berücksichtigt werden.

Auch die Gesellschafter müssen über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Rechte und ihre Position im Unternehmen informiert werden. Gesellschafter, die sich der grenzüberschreitenden Transaktion widersetzen, haben ein Ausstiegsrecht, das sie gegen eine angemessene Barabfindung ausüben können.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten von den Unternehmen verlangen, dass sie eine Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass der Gesellschaft kein Grund bekannt ist, warum die Gesellschaft nach der grenzüberschreitenden Tätigkeit nicht in der Lage sein sollte, ihren Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern nachzukommen. Gläubiger, die mit dem gewährten Schutz nicht zufrieden sind, können beim zuständigen Gericht angemessene Sicherheiten beantragen.

Der Vorschlag sieht auch Schutzmaßnahmen vor, um zu verhindern, dass die Verfahren zur Vermeidung von Steuern oder zur Untergrabung der Rechte der Arbeitnehmer angewandt werden. Die Behörden des Wegzugsmitgliedstaats und des Zuzugsmitgliedstaats müssen prüfen, ob der Vorgang rechtmäßig ist. Der Wegzugmitgliedstaat muss prüfen, ob alle Bedingungen für das Vorhaben erfüllt sind und ob das Vorhaben eine künstliche Vereinbarung darstellt. Für mittlere und große Unternehmen liefert ein unabhängiger Sachverständiger die Fakten für diese Bewertung. Kommt die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats zu dem Schluss, dass die grenzüberschreitende Tätigkeit rechtmäßig ist, stellt sie eine Bescheinigung aus. Nach Erhalt der Bescheinigung muss die zuständige Behörde des Zuzugsmitgliedstaats auch prüfen, ob der Vorgang rechtmäßig ist. Er hat unter anderem zu prüfen und zu bestätigen, ob die Gesellschaft die geltenden Gründungsvoraussetzungen erfüllt hat und ob die Rechte der Arbeitnehmer respektiert wurden. 

Der Vorschlag wird dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament zur Prüfung und Annahme vorgelegt. Nach Annahme des Vorschlags müsste die neue Richtlinie in allen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

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