Lizenzpflicht für virtuelle Währungsdienstleister

Am 9. Juli 2018 trat die Fünfte Geldwäscherichtlinie ("AMLD5") in Kraft, die von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die Mitgliedstaaten können die Form und die Art der Umsetzung frei wählen. AMLD5 ändert die Vierte Geldwäscherichtlinie und zielt darauf ab, die Risiken zu bekämpfen, die sich aus der Anonymität virtueller Währungen ergeben.

Gemäß einem Gesetzentwurf zur Umsetzung von AMLD5 in den Niederlanden und zur Änderung des aktuellen Gesetzes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Wet ter voorkoming van witwassen en financieren van terrorisme (Wwft)), benötigen Anbieter von virtuellen Währungsdiensten möglicherweise eine Lizenz, um ihre Kryptodienste anzubieten. Eine solche Lizenzpflicht geht über die AMLD5 hinaus, die nur eine Registrierung erfordert. Die Niederländische Finanzmarktaufsicht (Autoriteit Financiële Markten (AFM)) und die Niederländische Zentralbank (De Nederlandsche Bank (DNB)) empfehlen ein Lizenzierungssystem im Rahmen des Wwft, da es im Gegensatz zu einem Registrierungssystem die Möglichkeit bietet, Bewerber vor dem Markteintritt zu bewerten und gegebenenfalls abzulehnen. Ziel des Gesetzes ist es, die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung durch kryptographischen Austausch und Verwahrung zu verhindern.

Damit virtuelle Währungsdienstleister eine Lizenz erhalten können, müssen sie das "Know-Your-Customer"-Prinzip einhalten, d.h. die Identität des Kunden muss vor der Geschäftsbeziehung überprüft werden, damit der virtuelle Währungsdienstleister weiß, mit wem er Geschäfte macht. Darüber hinaus müssen virtuelle Währungsdienstleister alle Transaktionen ihrer Kunden überwachen und verdächtige Transaktionen an die niederländische Zentralstelle zur Entgegennahme von Geldwäscheverdachtsanzeigen melden. Auch bei entsprechenden Untersuchungen, müssen sie mit den jeweiligen Behörden zusammenarbeiten.

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