Das niederländische Oberste Gerichtshof erschafft Klarheit über Übertragung von Forderungen von einer Bank auf eine Nicht-Bank

Am 10. Juli 2020 fällte der Oberste Gerichtshof zwei Urteile, in denen er Vorfragen vom Gericht Amsterdam beantwortete, die von großer Bedeutung für die Finanzierungspraxis sind.

Die Vorfragen wurden vom Gericht Amsterdam in zwei ähnlichen Verfahren gestellt. In beiden Verfahren trat eine Bank Forderungen aus gewerblichen Immobilienkrediten im Wege der Abtretung an eine Nichtbank ab. Die Kreditnehmer bestritten die Abtretung und vertraten die Auffassung, dass die Forderungen angesichts ihrer persönlichen Beziehung zur Bank nicht abtretbar seien.

Das Gericht Amsterdam stellte vier Vorfragen an den Obersten Gerichtshof. Die erste Vorfrage betrifft die Frage, ob die Art einer Forderung einer Bank gegen einen Kunden es ausschließt, dass diese Forderung von einer Bank auf eine Nichtbank übertragen wird, und zwar in dem Maße, in dem es im Sinne von Artikel 3:83 (1) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht übertragbar ist. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs hindert die Art einer Forderung einer Bank gegen einen Kunden aus einem Kreditvertrag nicht daran, dass diese Forderung von einer Bank auf eine Nichtbank übertragen wird. Dies gilt ebenso, wenn der Kunde ein Verbraucher ist.

Die zweite Vorfrage wirft die Frage auf, ob die Nichtbank, an die eine Forderung aus einem Darlehensvertrag von einer Bank abgetreten worden ist, einer Sorgfaltspflicht unterliegt und, wenn ja, in welchem Verhältnis diese Sorgfaltspflicht zu den auf eine Bank anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der einer Bank obliegenden Sorgfaltspflicht steht. Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die Sorgfaltspflicht einer Bank als solche aufgrund der Abtretung nicht auf der Nichtbank ruht. Wenn jedoch eine Sorgfaltspflicht einer Bank den Inhalt der Forderung einschränkt, kann die Forderung nur mit dem eingeschränkten Inhalt abgetreten werden. Darüber hinaus kann sich der Kreditnehmer gegenüber der Nichtbank auf die Einwände berufen, die er gegenüber der Bank hätte. Nach der Abtretung stehen die Nichtbank und der Kreditnehmer in einem Rechtsverhältnis, das vom Grundsatz des redlichen Geschäftsverkehrs geprägt ist.

Die dritte Vorfrage stellt die Frage, ob es für die Beantwortung der ersten beiden Vorfragen von Bedeutung ist, ob der Kunde den Kreditvertrag (vollständig) erfüllt hat und ob die Bank die Bankbeziehung beendet hat. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist dies für die Beantwortung der ersten beiden Vorfragen nicht relevant.

Die vierte Vorfrage befasst sich mit der Frage, welche Rechte der Kunde gegenüber der abtretenden Bank ausüben kann, wenn die Handlungen der Nichtbank, an die Forderungen abgetreten worden sind, von dem abweichen, was aufgrund der für eine Bank geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der einer Bank obliegenden Sorgfaltspflicht von einer Bank erwartet werden kann. Da die Antwort auf diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht notwendig war, um über die Forderungen zu entscheiden, hat der Oberste Gerichtshof diese Frage nicht beantwortet.

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