Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes über die Registrierung von wirtschaftlich Berechtigten

Am 23. Juni 2020 wurde das Ausführungsgesetz über die Registrierung von wirtschaftlich Berechtigten und anderen juristischen Personen (das "Ausführungsgesetz") zur Einführung eines öffentlichen Registers für wirtschaftlich Berechtigte (das "UBO-Register") in den Niederlanden vom Senat verabschiedet. Die Einführung des UBO-Registers ergibt sich aus der Vierten und Fünften EU-Geldwäscherichtlinie, die mit dem Ausführungsgesetz in niederländische Gesetzgebung umgesetzt wird.

Am 8. Juli 2020 ist das Ausführungsgesetz bereits teilweise in Kraft getreten, nämlich in Bezug auf (i) die Verpflichtung für juristische Personen, Aufzeichnungen über ihre wirtschaftlich Berechtigten ("UBOs") zu führen, und (ii) die Verpflichtung für Stiftungen, Aufzeichnungen über Ausschüttungen von 25% oder weniger dessen zu führen, was in einem Geschäftsjahr ausgeschüttet wurde.

Die Verpflichtung juristischer Personen, Informationen über ihre UBOs im UBO-Register zu registrieren, und die damit verbundenen Verpflichtungen werden am 27. September 2020 in Kraft treten.

Nachfolgend geben wir an, für welche Unternehmen die Pflicht zur Registrierung eines UBOs gilt, wer als UBO zu betrachten ist und welche Informationen zu einem UBO bereitgestellt werden sollten.

Welche Rechtsformen sind zur Registrierung von UBO-Informationen verpflichtet?

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BV) und Aktiengesellschaften (NV), mit Ausnahme von börsennotierten Unternehmen, die Offenlegungsanforderungen gemäß der Europäischen Transparenzrichtlinie oder vergleichbaren internationalen Standards unterliegen, sowie direkte und indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaften solcher börsennotierter Unternehmen;
  • Stiftungen, Vereine, Genossenschaften und Vereinigungen auf Gegenseitigkeit;
  • Personengesellschaften, Kommanditgesellschaften (CVs), Offene Handelsgesellschaften (FCs) und Reedereien;
  • Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIVs), Europäische Aktiengesellschaften (SEs) und Europäische Genossenschaften (SCE) mit Sitz in den Niederlanden; und
  • Kirchen/Glaubensgemeinschaften.

Unternehmen, die nach dem Recht eines anderen Landes gegründet wurden, müssen keine UBO-Informationen registrieren, selbst wenn sie eine Niederlassung in den Niederlanden haben.

Wer qualifiziert sich als UBO?

Der Durchführungsbeschluss Wwft 2018 gibt an, welche Kategorie von natürlichen Personen in jedem Fall als UBO gilt.

Für NVs und BVs sind UBOs natürliche Personen, die (direkt oder indirekt) mehr als 25% der Anteile an einer Gesellschaft oder anderen juristischen Person halten, mehr als 25% der Stimmrechte in dieser Organisation besitzen oder auf andere Weise einen wirksamen Einfluss auf die Organisation ausüben können. Ähnliche Kriterien gelten für andere Rechtsformen. Wenn im Falle einer BV oder NV kein UBO identifiziert werden kann, muss (ein Mitglied) des Vorstandes als (Pseudo-)UBO(s) betrachtet werden. Im Falle einer Kommanditgesellschaft sind dies die geschäftsführenden Gesellschafter.

Welche Informationen müssen für die Eintragung in das UBO-Register angegeben werden?

Die folgenden Informationen eines UBOs werden in das Register aufgenommen und sind öffentlich zugänglich:

  • Name;
  • Geburtsmonat, Geburtsjahr, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit;
  • Art und Umfang der von der UBO gehaltenen wirtschaftlichen Beteiligung.

Darüber hinaus müssen auch die folgenden nicht öffentlich zugänglichen UBO-Informationen registriert werden:

  • Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland und Heimatadresse;
  • Sozialversicherungs- und Steuernummer;
  • Kopien von Dokumenten, auf deren Grundlage die persönlichen Angaben zum UBO überprüft wurden;
  • Kopien von Dokumenten, aus denen Art und Umfang der wirtschaftlichen Beteiligung des UBO hervorgeht (in Bandbreiten von jeweils 25%).

Diese nicht öffentlichen Informationen stehen nur den zuständigen Behörden wie zum Beispiel der Polizei, der Staatsanwaltschaft, das Finanzamt, der niederländischen Aufsichtsbehörde für die Finanzmärkte (AFM) und der niederländischen Zentralbank (DNB) zur Verfügung.

Ihr Kontakt:

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