Ab dem 1. Januar 2021 gelten neue Gesetze für Franchise-Beziehungen

Die derzeitige niederländische Gesetzgebung enthält keine (spezifischen) Regeln für Franchisevereinbarungen. Dies wird sich bald ändern, wenn das Franchisegesetz am 1. Januar 2021 in Kraft tritt.

Grund für den Gesetzesvorschlag

Franchise ist eine enge Form der Zusammenarbeit zwischen zwei unabhängigen Marktteilnehmern (dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer) in Bezug auf den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen unter Verwendung eines gemeinsamen Namens und einer einheitlichen Vorgehensweise gegenüber dem Kunden (die Franchise-Formel). Nach Ansicht des Gesetzgebers, besteht derzeit ein Ungleichgewicht zwischen der Position des Franchisegebers und des Franchisenehmers. In der Praxis hat es den Anschein, dass der Franchisegeber - als Rechtsinhaber der Franchiseformel - ein gewisses Übergewicht hat. Einer der Gründe dafür ist das Fehlen einer gesetzlichen Regelung, die das Verhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer regelt. Dies sollte sich nach Ansicht des Gesetzgebers ändern. Der Zweck des Franchisegesetzes ist daher die Stärkung der Position des Franchisenehmers.

Einige wichtige Teile des Franchisegesetzes

Vorvertragliche Informationspflichten
Zunächst einmal enthält das Franchisegesetz sogenannte vorvertragliche Informationspflichten. Sowohl der Franchisegeber als auch der Franchisenehmer sind verpflichtet, sich gegenseitig die im Gesetz genannten Informationen rechtzeitig in der Zeit vor Abschluss der Franchisevereinbarung zur Verfügung zu stellen. Obwohl die Informationspflicht in beide Richtungen geht, besteht der Hauptzweck dieser Regelung darin, die Informationsposition des Franchisenehmers zu stärken. In dieser Hinsicht ist es bemerkenswert, dass der Franchisegeber verpflichtet ist, dem Franchisenehmer Informationen über seine finanzielle Lage und einen Entwurf des Franchisevertrages zur Verfügung zu stellen. Dadurch kann der Franchisenehmer beurteilen, ob er die geplante Franchise-Beziehung eingehen möchte oder nicht. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich festgehalten, dass der Franchisenehmer eine Untersuchungspflicht hat. In der Tat muss der Franchisenehmer im Rahmen der Angemessenheit und Fairness (redelijkheid en billijkheid) die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass er die Franchisevereinbarung unter dem Einfluss falscher Annahmen abschließt.

Stillhaltefrist
Um sicherzustellen, dass der Franchisenehmer die erhaltenen Informationen, eventuell mit Hilfe professioneller Berater, ordnungsgemäß bewerten kann, gilt eine Stillhaltefrist von vier Wochen. Diese Frist impliziert, dass dem Franchisenehmer eine Bedenkzeit von vier Wochen eingeräumt wird. Während dieses Zeitraums darf der Entwurf der Franchisevereinbarung nicht zum Nachteil des Franchisenehmers geändert werden. Darüber hinaus darf der Franchisegeber während dieses Zeitraums vom Franchisenehmer keine Investitionen oder andere Zahlungen für die bevorstehende Franchise-Beziehung verlangen. Während der Stillhaltefrist kann der Franchisenehmer seiner Untersuchungspflicht nachkommen, indem er eine gründliche Untersuchung durchführt, um festzustellen, ob er das Franchiseverhältnis tatsächlich eingehen möchte.

Vertragliche Informationspflichten
Nicht nur in der vorvertraglichen Phase, sondern auch dann, wenn der Franchisevertrag bereits abgeschlossen ist, gelten Informationspflichten. So ist der Franchisegeber beispielsweise verpflichtet, den Franchisenehmer während der Laufzeit der Vereinbarung rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vereinbarung zu informieren. Zweck dieser Verpflichtung ist es, dem Franchisenehmer ausreichend Gelegenheit zu geben, im Hinblick auf die bevorstehenden Vertragsänderungen tätig zu werden. Dies könnte z.B. die Anpassung von Geschäftsabläufen oder Verwaltungsprozessen beinhalten.

Hilfe und Unterstützung
Eines der Kernelemente der Franchise-Beziehung ist die Bereitstellung von Hilfe und kommerzieller und technischer Unterstützung durch den Franchisegeber für den Franchisenehmer. Nach Ansicht des Gesetzgebers zeigt die Praxis, dass Hilfe und/oder Unterstützung nicht immer dann geleistet wird, wenn sie benötigt wird, oder dass sie unzureichend ist. Aus diesem Grund enthält das Franchisegesetz eine Verpflichtung für den Franchisegeber, dem Franchisenehmer Hilfe und Unterstützung zu gewähren. Dabei handelt es sich z.B. um kommerzielle und technische Unterstützung in Form der Bereitstellung von Werbematerial, Software oder Ausrüstung.

Der Umfang der Verpflichtung hängt von der Art der Franchiseformel ab. Der Franchisegeber ist daher nur zu der Hilfe und Unterstützung verpflichtet, die in Bezug auf Art und Umfang der Franchiseformel vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hinaus ist der Franchisenehmer als Selbständiger selbst dafür verantwortlich, anzugeben, ob und wann er eine bestimmte Form von Hilfe und/oder Unterstützung benötigt. Er sollte daher den Franchisegeber von sich aus davon in Kenntnis setzen.

Beendigung des Franchise-Verhältnisses: Geschäftswert und nachvertragliche Wettbewerbsverbotsklauseln
Das Franchisegesetz enthält eine Reihe von inhaltlichen Anforderungen an die Franchisevereinbarung im Hinblick auf die Beendigung des Franchiseverhältnisses und die Art und Weise, wie diese vom Franchisegeber umgesetzt wird.

Zunächst einmal ist es obligatorisch, in der Franchisevereinbarung anzugeben, wie festgestellt werden kann, ob im Geschäft des Franchisenehmers ein Geschäftswert vorhanden ist und, falls ja, wie hoch der Geschäftswert ist und in welchem Umfang er dem Franchisegeber zuzurechnen ist. Des Weiteren muss in der Vereinbarung eindeutig festgelegt werden, wie der dem Franchisenehmer vernünftigerweise zurechenbare Geschäftswert vom Franchisegeber bei Beendigung der Vereinbarung erstattet wird, wenn er das Geschäft des Franchisenehmers übernimmt.

Um den Franchisenehmer in seiner Position gegenüber dem Franchisegeber zu schützen, enthält das Franchisegesetz Bedingungen für die Gültigkeit einer sogenannten nachvertraglichen Wettbewerbsverbotsklausel. Eine solche Klausel verbietet es dem Franchisenehmer, Tätigkeiten auszuüben, die mit dem Geschäft des Franchisegebers konkurrieren, nachdem die Franchise-Beziehung bereits beendet ist. Das Franchisegesetz sieht unter anderem vor, dass eine solche Klausel schriftlich vereinbart werden muss, eine maximale Dauer von einem Jahr haben darf und zum Schutz des vom Franchisegeber an den Franchisenehmer übertragenen Know-hows unerlässlich sein muss.

Abschluss

Das Franchisegesetz hat wichtige Konsequenzen für bestehende und neue Franchise-Beziehungen. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass alles oben genannte für Franchise-Vereinbarungen gilt, die ab dem 1. Januar 2021 abgeschlossen werden. Für Franchisevereinbarungen, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, gilt für bestimmte Bestimmungen eine Übergangsregelung. Zum Beispiel werden die Bestimmungen über den Goodwill und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erst ab dem 1. Januar 2023 für bereits bestehende Franchise-Beziehungen gelten.

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