Gesetz zur elektronischen Hinterlegung im Handelsregister ist zum 1. Juli 2016 in Kraft getreten

Am 1. Juli 2016 ist das Gesetz zur elektronischen Hinterlegung im Handelsregister in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht einen Ministerialerlass auf Grund dessen Dokumente wie Jahresabschlüsse mittels Standard Business Reporting (SBR) elektronisch beim Handelsregister der Handelskammer hinterlegt werden müssen.

Die Verpflichtung, Jahresabschlüsse mittels SBR zu hinterlegen wird in Phasen eingeführt. Als erstes gilt die Verpflichtung ab das Finanzjahr 2016 für Kleinstunternehmen und kleine juristische Personen. Für mittelgroße juristische Personen wird die Verpflichtung ab das Finanzjahr 2017 gelten. Große juristische Personen müssen ihre Jahresabschlüsse ab das Finanzjahr 2019 hinterlegen. Börsennotierte juristische Personen werden nicht von dem Gesetz erfasst, da für solche Unternehmen bereits Europäische Regelungen für die Hinterlegung ihrer Jahresabschlüsse gelten.

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