Vorschlag der EU-Kommission zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts

Am 25. April 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 hinsichtlich des Einsatzes digitaler Instrumente und Verfahren im Gesellschaftsrecht.

Die Europäische Kommission möchte ein effizienteres Mittel zur Gründung von Unternehmen und zur Vervollständigung der verschiedenen Anmeldungen während des gesamten „Lebenszyklus“ schaffen. Der Vorschlag sieht vor, dass alle EU-Mitgliedstaaten die Eintragung von Unternehmen, die Gründung neuer Zweigniederlassungen und die Einreichung von Dokumenten beim Unternehmensregister vollständig online abwickeln können. Bislang verfügen nur 17 Mitgliedstaaten über ein vollständiges Online-Registrierungsverfahren für Unternehmen.

Hauptziel des Vorschlags ist es, das reibungslose Funktionieren des EU-Binnenmarktes während des gesamten Lebenszyklus eines Unternehmens zu gewährleisten, wenn es mit den Behörden in Bezug auf die Registrierung von Unternehmen und Zweigniederlassungen und die Einreichung von Informationen in Kontakt steht.

Die mit dem Vorschlag eingeführten Regeln gelten als angemessen im Hinblick auf das Ziel, den Unternehmen im EU-Binnenmarkt während des gesamten Lebenszyklus hinweg digitale Lösungen anzubieten. Folglich verlangen sie von den Mitgliedstaaten, dass sie bei der Registrierung von Unternehmen oder der Einreichung von Änderungen die Möglichkeit der Nutzung von Online-Methoden sicherstellen, den Mitgliedstaaten jedoch volle Flexibilität einräumen, um dies im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften zu erreichen.

Der Vorschlag sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor:

  • Schutzmaßnahmen gegen Betrug und Missbrauch, wie z.B. eine obligatorische Identifikationskontrolle, Vorschriften über disqualifizierte Direktoren und das Recht für Mitgliedstaaten, die Beteiligung bestimmter Personer oder Einrichtungen (z.B. von Notaren oder Rechtsanwälten) am Verfahren zu verlangen;
  • Zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Unternehmensinformationen, sollten in allen Mitgliedstaaten mehr Informationen kostenlos zur Verfügung stehen. Diese Informationen sollten die Website der Gesellschaft, die Rechtsform der Gesellschaft, ihre Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten, die Namen der zur Vertretung der betreffenden Gesellschaft befugten Personen und die Anzahl der Beschäftigten, sofern diese Informationen verfügbar sind, umfassen;
  • Zur Senkung der Kosten und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen, sollten die Mitgliedstaaten im Bereich des Gesellschaftsrechts den Grundsatz "Once-Only" anwenden, wonach die Unternehmen nicht mehr als einmal aufgefordert werden, die gleichen Informationen den Behörden vorzulegen.

Der Vorschlag wird dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament zur Prüfung und endgültigen Annahme vorgelegt.

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