News
WHOA SPECIAL – 4. TEIL
NEWSLETTER HERUNTERLADEN
WHOA Special IV – Grenzüberschreitende Restrukturierung von Unternehmensgruppen
Das WHOA-Verfahren hat sich innerhalb von vier Jahren als geeignetes Instrument für grenzüberschreitende Restrukturierungen erwiesen, sowohl als eigenständiges Verfahren als auch in Kombination mit ausländischen Restrukturierungsverfahren wie dem US-amerikanischen „Chapter-11-Verfahren“ oder dem englischen „Scheme of Arrangement“ bzw. dem „Part-26A-Restructuring-Plan“.
In diesem vierten WHOA-Special liegt der Fokus auf der Restrukturierung internationaler Unternehmensgruppen. Im Folgenden werden die Instrumente des WHOA-Gesetzes für die Restrukturierung von Unternehmensgruppen erläutert, die internationale Zuständigkeit niederländischer Gerichte dargestellt sowie Fragen der Anerkennung und Vollstreckbarkeit des WHOA-Verfahrens behandelt. Abschließend wird kurz das Problem der Gibbs-Regel in der internationalen Restrukturierungspraxis erörtert.
Restrukturierung von Unternehmensgruppen
Ein Unternehmen ist häufig keine isolierte, unabhängige Gesellschaft, sondern Teil eines Konzerns, dessen einzelne Gesellschaften wirtschaftlich und organisatorisch eng verflochten sind. Um zu verhindern, dass die Insolvenz einer einzelnen Gesellschaft einen Dominoeffekt innerhalb der Gruppe auslöst, ist eine effektive Restrukturierung der gesamten Gruppe notwendig. Grundsätzlich muss jede Gesellschaft einer Gruppe, die ihre Verbindlichkeiten über einen Restrukturierungsplan gestalten möchte, einen eigenständigen Plan in einem separaten WHOA-Verfahren beim Gericht einreichen (sogenanntes „Entity‑by‑Entity‑Prinzip“). Um die Restrukturierung von Unternehmensgruppen zu erleichtern, stellt das WHOA-Gesetz verschiedene Instrumente bereit.
Wenn mehrere Gesellschaften innerhalb einer Gruppe eigenständige Restrukturierungspläne vorbereitet haben und diese zur Bestätigung beim Gericht einreichen möchten, ermöglicht das WHOA-Gesetz, die separaten WHOA-Verfahren unter eine einheitliche Gerichtsbarkeit zu stellen, selbst wenn aufgrund der jeweiligen Gesellschaftssitze formal verschiedene Gerichte örtlich zuständig wären.
Darüber hinaus bietet das WHOA-Gesetz die Möglichkeit, einen Gruppenrestrukturierungsplan zu erstellen. Innerhalb einer Unternehmensgruppe haften Gesellschaften häufig gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten anderer Konzerngesellschaften oder stellen zugunsten von Finanzierern Sicherheiten für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners. Diese gruppeninternen Drittsicherheiten können in den Restrukturierungsplan des Hauptschuldners einbezogen werden. Ein solcher Gruppenrestrukturierungsplan erfasst somit sowohl die Verpflichtungen des Hauptschuldners als auch die entsprechenden Gläubigerrechte gegenüber den anderen Konzerngesellschaften.
Zudem kann der Hauptschuldner im Rahmen eines Gruppenrestrukturierungsplans ein gruppenbezogenes Moratorium beantragen, das sich auf alle beteiligten Konzerngesellschaften erstreckt. Dadurch wird verhindert, dass Konzerngläubiger während des Moratoriums ihre Forderungen durchsetzen oder Insolvenzanträge gegen betroffene Konzerngesellschaften stellen.
Zuständigkeit des niederländischen Gerichts
Für die Restrukturierung einer internationalen Unternehmensgruppe mittels eines WHOA-Verfahrens ist entscheidend, dass das niederländische Gericht sich als zuständig für den (Haupt-)Schuldner und ggf. die beteiligten Konzerngesellschaften betrachtet. Ob diese Zuständigkeit besteht, richtet sich danach, ob ein öffentliches oder nicht-öffentliches WHOA-Verfahren durchgeführt wird.
Das öffentliche WHOA-Verfahren
In einem öffentlichen WHOA-Verfahren wird die Zuständigkeit nach Artikel 3 EuInsVO (Verordnung (EU) Nr. 2015/848) geprüft. Das niederländische Gericht ist zuständig, wenn die Gesellschaft und ggf. die beteiligten Konzerngesellschaften ihren Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen („Centre of Main Interests“ oder „COMI“) in den Niederlanden hat bzw. haben. Nach Artikel 3 EuInsVO ist der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft grundsätzlich als COMI anzusehen. Diese Vermutung lässt sich jedoch widerlegen, wenn sich durch objektive und für außenstehende Dritte nachvollziehbare Kriterien ergibt, dass der tatsächliche Schwerpunkt der hauptsächlichen Interessen an einem anderen Ort liegt.
Das nicht-öffentliche WHOA-Verfahren
Für nicht-öffentliche Verfahren hält sich das Gericht für zuständig, wenn die Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz in den Niederlanden hat oder eine ausreichende Verbindung zur niederländischen Rechtsordnung besteht. Hinsichtlich dieser letzteren Voraussetzung kann sich das niederländische Gericht auch dann für zuständig erachten, wenn die Sitze verschiedener Konzerngesellschaften außerhalb der Niederlande liegen.
Dies hat zur Folge, dass auch ausländische Konzerngesellschaften in dem Restrukturierungsversuch einbezogen werden können, wie das Vroon-Verfahren und das Diebold Nixdorf-Verfahren gezeigt haben.[1] In beiden nicht-öffentlichen WHOA-Verfahren betrachten sich die niederländischen Gerichte auch gegenüber die am Restrukturierungsplan beteiligten Konzerngesellschaften ohne Sitz in den Niederlanden als zuständig. Nach der parlamentarischen Begründung besteht nämlich im Rahmen einer solchen Gruppenrestrukturierung eine ausreichende Verbindung zur niederländischen Rechtsordnung, wenn zumindest eine der beteiligten Gesellschaften ihren Sitz oder COMI in den Niederlanden hat.
Auch im Rahmen eines Gruppenmoratoriums hat die Voraussetzung der ausreichenden Verbindung zur Folge, dass das Moratorium sich auch auf ausländische Konzerngesellschaften sowie auf Vermögensgegenstände außerhalb der Niederlande erstrecken kann. Im Vroon-Verfahren erfasste das Moratorium ausdrücklich die Schiffe im Eigentum der gesamtschuldnerisch haftenden ausländischen Tochtergesellschaften.[2] Auch im Diebold Nixdorf-Verfahren wurden die gesamtschuldnerisch haftenden Konzerngesellschaften unter den Kreditfazilitäten im Moratorium einbezogen.[3] Dadurch konnten in beiden Restrukturierungsfällen die Kreditgeber während des Gruppenmoratoriums keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen das Vermögen der Konzerngesellschaften ergreifen.
Internationale Anerkennung
Für die internationale Wirksamkeit einer Restrukturierung ist zunächst entscheidend, ob die von niederländischen Gerichten bestätigten Restrukturierungspläne sowie sonstigen gerichtlichen Entscheidungen (z. B. ein Gruppenmoratorium) außerhalb der Niederlande anerkannt und vollstreckbar sind.
Das öffentliche WHOA-Verfahren
Seit dem 9. Januar 2022 wird das öffentliche WHOA-Verfahren gemäß EuInsVO automatisch in der gesamten EU anerkannt, da es in Anhang A der EuInsVO aufgeführt ist. Damit sind die bestätigten Restrukturierungspläne und sonstigen Entscheidungen der niederländischen Gerichte in einem öffentlichen WHOA-Verfahren unmittelbar vollstreckbar.
Das nicht-öffentliche WHOA-Verfahren
Unklar ist hingegen, wie die Anerkennung und Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen aus einem nicht-öffentlichen WHOA-Verfahren nach europäischem Recht zu beurteilen ist. Da dieses Verfahren nicht in Anhang A der EuInsVO aufgeführt ist, erfolgt keine automatische Anerkennung. Aufgrund der fehlenden Öffentlichkeit des nicht-öffentlichen WHOA-Verfahrens lässt sich zudem vertreten, dass dieses Verfahren nicht unter die EuInsVO fällt. Zugleich ist unklar, ob das nicht-öffentliche WHOA-Verfahren in den Anwendungsbereich der EuGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) fällt, da diese Verordnung ausdrücklich „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ ausschließt. Fällt das nicht-öffentliche WHOA-Verfahren unter keine der beiden Verordnungen, richtet sich die Anerkennung nach dem internationalen Privatrecht des Staates, in dem die Anerkennung beantragt wird. Bis sich der EuGH hierzu äußert, bleibt die Anerkennung und Vollstreckbarkeit nicht-öffentlicher WHOA-Verfahren in der EU unsicher.
Außerhalb der EU
Außerhalb der EU hat sich bereits in den Diebold Nixdorf- und McDermott-Verfahren[4] gezeigt, dass sowohl das nicht-öffentliche WHOA-Verfahren als auch das öffentliche WHOA-Verfahren in den USA im Rahmen eines Chapter-15-Verfahrens als „foreign main proceeding“ anerkannt werden. Dies ermöglicht die Vollstreckung der Restrukturierungspläne und der darin vorgesehenen Maßnahmen in den USA sowie deren Durchsetzung gegenüber Gläubigern in den USA.
Die Gibbs-Regel
Ferner stellt bei internationalen Restrukturierungen häufig die englischrechtliche Gibbs-Regel[5] ein Hindernis dar, da in der Finanzierungspraxis oftmals englisches Recht auf die Finanzierungsdokumentation angewendet wird. Kurz gesagt verhindert die Gibbs-Regel, dass Forderungen, die englischem Recht unterliegen, grundsätzlich durch ein ausländisches Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren erlassen oder verändert werden können. Unter anderem aus diesem Grund führte die Vroon-Gruppe parallel zum niederländischen nicht-öffentlichen WHOA-Verfahren ein englisches „Scheme of Arrangement“ durch. Diese parallele Struktur war notwendig, um sicherzustellen, dass die dem englischen Recht unterliegenden bilateralen Darlehen nicht nur in den Niederlanden, sondern auch nach englischem Recht wirksam restrukturiert wurden.
Auch interessant ist die Vorgehensweise im Bio-City-Verfahren:[6] Die Anleihen, die ursprünglich englischem Recht unterlagen, wurden vor dem WHOA-Verfahren in niederländisches Recht umgewandelt. Dadurch konnten diese Verbindlichkeiten im Rahmen eines öffentlichen WHOA-Verfahrens restrukturiert werden, ohne dass die Gibbs-Regel der Wirksamkeit des Plans entgegenstand.
Fazit
Die Praxis hat gezeigt, dass sich das WHOA-Verfahren gut für die internationale Restrukturierung von Konzernen eignet und zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten bietet. Art und Umfang der Restrukturierung im Rahmen des WHOA-Verfahrens sowie die Entscheidung, ob sie im Rahmen eines nicht-öffentlichen oder öffentlichen Verfahrens erfolgt, hängen unter anderem von der Organisationsstruktur der Unternehmensgruppe, den zu restrukturierenden Schulden, den Standorten der Konzernunternehmen sowie der internationalen Anerkennung und Vollstreckbarkeit der im Restrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen ab.
Mehr zum WHOA-Verfahren und ein Vergleich mit dem StaRUG-Verfahren finden Sie in unseren drei anderen Sonderausgaben zur WHOA: In der ersten Sonderausgabe erhalten Sie einen Überblick über das niederländische WHOA-Verfahren. Informationen zu den Rechten von Gesellschaftern und Gläubigern, zum Inhalt des Restrukturierungsplans sowie zu den Voraussetzungen für dessen Annahme und Bestätigung finden Sie in unserer zweiten Sonderausgabe. In der dritten Sonderausgabe erfahren Sie mehr über die Sicherungsinstrumente des WHOA-Gesetzes zum Schutz des Restrukturierungsversuchs.
[1] Gericht Zeeland-West-Brabant 26. Mai 2023, ECLI:NL:RBZWB:2023:5306 (Vroon) und Gericht Amsterdam 2. August 2023, ECLI:NL:RBAMS:2023:6160 (Diebold Nixdorf).
[2] Gericht Zeeland-West-Brabant 5. Dezember 2022, ECLI:NL:RBZWB:2022:8631 (Vroon).
[3] Gericht Amsterdam 8. Juni 2023, ECLI:NL:RBAMS:2023:6159 (Diebold Nixdorf).
[4] Gericht Amsterdam 21. März 2024, ECLI:NL:RBAMS:2024:1608 (McDermott).
[5] Antony Gibbs & Sons gegen La Société Industrielle et Commerciale des Métaux (1890) 25 QBD 399.
[6] Gericht Amsterdam 11. April 2024. ECLI:NL:RBAMS:2024:2361 und Gericht Amsterdam 15. Mai 2024,
ECLI:NL:RBAMS:2024:3441 (Bio City).