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StaRUG-Verfahren der VARTA AG
Im Zuge unserer WHOA-Specials möchten wir auf ein aktuelles und interessantes StaRUG-Verfahren aus Deutschland aufmerksam machen.
Die VARTA AG – ein deutscher Hersteller für Lithium-Ionen-Batterien, der weltweit agiert – hat am 21. Juli 2024 beim Amtsgericht Stuttgart die Durchführung eines StaRUG-Verfahrens angezeigt. Das Unternehmen befindet sich in einer finanziellen Notlage und eine Restrukturierung der Schulden ist notwendig, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden.
Am 25. November 2024 hat die Erörterung des Restrukturierungsplans und eine entsprechende Abstimmung beim Amtsgericht Stuttgart (Beschl. v. 31.10.2024, Az. 6 RES 1243/24) stattgefunden. Der Plan sieht unter anderem eine Kapitalherabsetzung auf Null vor, was zum Börsenrücktritt und entschädigungslosen Ausscheiden der Kleinaktionäre aus der VARTA AG und zum Eigentumsverlust an ihren Aktien führen würde. Zum Zwecke der Neufinanzierung sollen neue Aktien an neue Investoren ausgegeben werden.
Ein Restrukturierungsplan kann in Deutschland durch das Gericht bestätigt werden, wenn innerhalb der jeweiligen Gruppe von Planbetroffenen (Gläubigern und Gesellschaftern/Aktionären) 75% dem Plan zustimmt und alle Gruppen diese Mehrheit erreichen. Falls diese Mehrheit in einer Gruppe nicht erreicht wird, gilt die Zustimmung trotzdem als erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, insbesondere wenn die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat (Cross-Class Cram-Down). Dies war bei der VARTA AG der Fall. Nur die Kleinaktionäre haben gegen den Restrukturierungsplan gestimmt. Dennoch kann der Plan bestätigt werden, weil die Zustimmung der Kleinaktionäre aufgrund des Cross-Class Cram-Down-Verfahrens als erteilt gilt. Aus diesem Grund wird erwartet, dass der Restrukturierungsplan alsbald gerichtlich bestätigt wird.
Anders als in Deutschland gibt es in den Niederlanden kein gerichtliches Planabstimmungsverfahren (§§ 23, 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 84 ff. StaRUG). Ob die Abstimmung über den Plan ordentlich stattgefunden hat, wird erst im Bestätigungsverfahren geprüft. Zudem ist die Hemmschwelle für die Annahme des Plans in den Niederlanden niedriger: im WHOA-Verfahren ist eine Mehrheit von 66,7 % innerhalb einer Gruppe von Planbetroffenen erforderlich und der Plan kann bereits vom Gericht bestätigt werden, wenn zumindest die “In The Money”-Gruppe dem Plan zugestimmt hat.
Auch in den Niederlanden kann der Restrukturierungsplan Änderungen von Rechten von Gesellschaftern beinhalten. Ähnlich erging es den Gesellschaftern des niederländischen Fußballclubs ADO Den Haag im WHOA-Verfahren. Hier wurden alle Anteile eingezogen und die neuen Anteile anschließend an einen neuen Investor ausgegeben, um ADO Den Haag neu zu finanzieren.
Letztendlich, wenn der Restrukturierungsplan vom Gericht am Ende des WHOA-Verfahrens oder des StaRUG-Verfahrens bestätigt wird, hat dieser auch Wirkung gegenüber den Planbetroffenen, die gegen den Plan gestimmt haben. In beiden Ländern gilt jedoch das „Best Interest Of Creditors“ – Prinzip. Es wird in beiden Verfahren sichergestellt, dass die Planbetroffenen durch den Restrukturierungsplan nicht schlechter gestellt werden als sie ohne Plan stünden oder als sie bei einem Insolvenzverfahren gestellt werden würden.
Unsere WHOA Specials finden Sie hier:
WHOA SPECIAL I – Überblick über das niederländische WHOA-Verfahren