Inkrafttreten des Prospektverordnung Umsetzungsgesetzes

Am 21. Juli 2019 trat das Prospektverordnungs-Umsetzungsgesetz (das "Gesetz") in Kraft. Das Gesetz setzt die Verordnung (EU) 2017/1129) (die "Prospektverordnung") um und hebt die Richtlinie 2003/71/EG (ABl. 2017, L 168) (die "Prospektrichtlinie") auf.

Die Prospektverordnung soll zu einer harmonisierten Prospektregelung innerhalb der EU beitragen. Die Anwendung einer Verordnung, die unmittelbar anwendbar ist, ohne dass eine Umsetzung in nationales Recht erforderlich ist, soll die Möglichkeit divergierender Maßnahmen auf nationaler Ebene einschränken. Es soll einen einheitlichen Ansatz und mehr Rechtssicherheit gewährleisten. Die Prospektverordnung soll auch die Geldbeschaffung auf dem Kapitalmarkt, insbesondere durch KMU, erleichtern und gleichzeitig die Anleger schützen.

Aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Prospektverordnung erlöschen die in Kapitel 5.1 des Finanzaufsichtsgesetzes (Wet op het financieel toezicht (Wft)) enthaltenen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Prospektrichtlinie. Das Gesetz stellt Kapitel 5.1 des Finanzaufsichtsgesetzes wieder her.

Eine der Änderungen betrifft die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts. Das Angebot von Wertpapieren an die Öffentlichkeit in der EU oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt in der EU unterliegt grundsätzlich der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen von dieser Verpflichtung. Nach der Prospektrichtlinie, wurden Wertpapiere mit einem Gesamtwert von bis zu 5 Mio. EUR ausgenommen. Gemäß der Prospektverordnung wurde dieser Schwellenwert auf 8 Mio. EUR angehoben, berechnet über einen Zeitraum von 12 Monaten. Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Untergrenze mit einer Untergrenze von 1 Mio. EUR anwenden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes, wurde der Schwellenwert in den Niederlanden von 2,5 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR angehoben, um den Zugang von KMU zum Kapitalmarkt zu erleichtern. Emissionen mit einem Gesamtwert unter der Untergrenze von 1 Mio. EUR, fallen nicht unter die Prospektverordnung. Solche Emissionen unterliegen einer nationalen Regelung.

Eine weitere wichtige Änderung ist, dass die niederländische Finanzmarktaufsicht (AFM), die zuständige Aufsichtsbehörde, durch die geänderte Wft mehr Befugnisse erhält. So kann beispielsweise die AFM ein Angebot von Wertpapieren aussetzen oder verbieten, wenn gute Gründe zu der Annahme bestehen, dass gegen die Prospektverordnung verstoßen wurde, und die AFM kann unter bestimmten Bedingungen den Handel mit Wertpapieren oder den Handel auf einer Handelsplattform aussetzen oder verbieten. 

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